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Joachim Herrmann
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Frage von Andrea D. •

Sollte das KCanG im Hinblick auf die wachsende Hindu Gemeinde in Deutschland und besonders in Erlangen angepasst werden?

Sehr geehrter Herr Dr. Herrmann,

Sie haben sich in der Vergangenheit offen für den Bau eines Hindu Tempels in Ihrem Heimatwahlkreis Erlangen gezeigt. Im Hinduismus gibt es eine ganze Reihe von hohen Festtagen, die den Gebrauch von von Bhang (Cannabis) meist in Form von Süßigkeiten oder Getränken beinhalten und seit vielen Jahrhunderten akzeptiert sind und geduldet werden. Zu nennen sind hier HOLI, MAH SHIVARATRI und DURGA PUJA. Bei letzterem ist es Brauch Cannabis an Familienmitglieder und Gäste auszuschenken.

Unter dem alten Verbotsregime wurde von deutschen Gerichten der Rituelle Gebrauch zum Beispiel durch Rastafaris nicht anerkannt, entgegen der Praxis etlicher G8 und Nato Staaten, welche Ausnahmen für Indigene und andere Gemeinschaften vorsehen.

Das CanG sieht in unentgeltlicher Abgabe ein Vergehen und die erlaubten Besitzmengen von 25g/50g sind für Gebäck (Kekse) völlig ungeeignet. Setzten sie sich hier für praxistaugliche Anpassungen ein?

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr B., 

vielen Dank für Ihre Frage vom 6. November 2025, in der Sie auf die Bedeutung des Konsums und der Weitergabe von Cannabis im Rahmen bestimmter religiöser Feierlichkeiten innerhalb des Hinduismus eingehen.

Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein hohes Gut. Sie ist durch Artikel 4 des Grundgesetzes umfassend geschützt und gewährleistet allen Menschen die ungehinderte Ausübung ihres Glaubens. Dieser Schutz findet jedoch – wie alle Grundrechte – dort seine Grenzen, wo übergeordnete Rechtsgüter berührt sind oder gesetzliche Regelungen greifen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Der Umgang mit Cannabis ist in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes eindeutig geregelt. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt sowohl die Möglichkeiten des rechtlich zulässigen Umgangs mit Cannabis als auch klare Grenzen, insbesondere hinsichtlich Anbau, Besitz und Weitergabe. Eine Ausnahme für religiöse Zwecke sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Eine solche Sonderregelung wäre durch den Gesetzgeber zu schaffen gewesen; die Exekutive ist an den bestehenden Rechtsrahmen gebunden. Ich darf daher darauf hinweisen, dass religiöse Handlungen selbstverständlich weiterhin frei ausgeübt werden können, sich jedoch – wie alle Betätigungen im öffentlichen Raum – innerhalb der geltenden Gesetze bewegen müssen. Die Weitergabe oder der Konsum von Cannabis im Rahmen religiöser Feste kann deshalb nur in dem Umfang stattfinden, der durch das KCanG ausdrücklich erlaubt ist. 

Lassen Sie mich aber auch darauf hinweisen, dass die bayerische Staatsregierung die Legalisierung von Cannabis insgesamt weiterhin ablehnt. Bereits heute zeigt sich, dass die mit dem Gesetz verfolgten Ziele – insbesondere die Eindämmung des Schwarzmarktes, der verbesserte Jugend- und Gesundheitsschutz sowie die Entlastung der Strafverfolgungsbehörden – nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang erreicht wurden. Vielmehr bestehen erhebliche Herausforderungen in der praktischen Umsetzung, und verschiedene Entwicklungen werden mit Sorge beobachtet. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausweitung von Ausnahmetatbeständen, insbesondere für religiöse Kontexte, aus meiner Sicht weder vorgesehen noch sachlich zu rechtfertigen.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL

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