Sehr geehrter Herr herrmann, Wann wird endlich das veraltete erbschaftssteuergesetz an die heutigen immobilienpreise angepaßt
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24.11.2025, in der Sie sich nach eine Neuerung des Erbschaftsteuerrecht erkundigen. Zwar bin ich als Bayerischer Innenminister für steuerrechtliche Fragestellungen nicht zuständig, kann Ihnen aber Folgendes mitteilen:
Das Erbschaftsteuerrecht ist bundesgesetzlich geregelt, auch wenn das Aufkommen aus dieser Steuer den Ländern zusteht. Gesetzesänderungen bedürfen eines Beschlusses des Deutschen Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates. Somit kann Bayern das Erbschaftsteuerrecht nicht allein ändern.
Bei der Erbschaftsteuer wird das übertragene Vermögen mit einem an den Verkehrswert angenäherten Wert angesetzt. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber hierzu ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 7. November 2006.
Das Bundesverfassungsgericht sprach sich im Beschluss vom 22. Juni 1995 aber auch dafür aus, dass bei Erwerbern aus dem engsten Familienkreis der deutlich überwiegende Teil, bei kleinen Vermögen der gesamte Erwerb, steuerfrei bleibt. Dies soll durch eine entsprechende Ausgestaltung der persönlichen Freibeträge erfolgen. Das Gericht sah hierfür den durchschnittlichen Wert von selbst genutztem Wohneigentum als geeignet an.
Die Freibeträge wurden allerdings seit 2009 nicht mehr angepasst. Durch die Inflation und die in vielen Teilen Deutschlands gestiegenen Immobilienpreise haben sie ihre Entlastungswirkung in erheblichem Umfang verloren.
Die Wertentwicklung der Grundstücke war in Deutschland in den vergangenen Jahren jedoch unterschiedlich. Bundeseinheitliche Freibeträge tragen dieser Entwicklung nicht angemessen Rechnung. Deshalb fordert die Bayerische Staatsregierung seit langem die Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Die Länderparlamente sollten wesentliche Aspekte, wie zum Beispiel die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze, selbst festlegen können. Leider fand diese Forderung bisher bei den Ländern keine Mehrheit. Deshalb hat die Bayerische Staatsregierung mit Schriftsatz vom 15. Juni 2023 beim Bundesverfassungsgericht Normenkontrollklage gegen Teile des Erbschaftsteuergesetzes erhoben. Die Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL

