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Joachim Herrmann
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Frage von Jens D. •

Gibt es in Bayern eine Weisung Ihres Hauses an die Fahrerlaubnisbehörden, nach der bei Täuschungshandlungen in der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung eine MPU angeordnet werden kann?

Nach § 18 Abs. 1 FeV gilt die Prüfung bei einer Täuschung als nicht bestanden, die Wiederholung kann auf bis zu neun Monate hinausgeschoben werden. Diese Frist wurde 2022 von sechs Wochen auf neun Monate verlängert, während § 11 Abs. 3 FeV unverändert blieb.

Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien, nach Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV bei der Begutachtung verbindlich, nennt als einschlägige Straftaten Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung. Der BayVGH hat das zuletzt im Beschluss vom 19.03.2026 (11 CE 26.120) bestätigt. Ein Täuschungsdelikt ohne Gewalt findet sich dort nicht.

Daher meine Fragen: Gibt es eine Weisung Ihres Hauses an die Fahrerlaubnisbehörden zu diesem Anlass, und wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt sie sich? Liegen Zahlen vor, wie oft in Bayern aus diesem Anlass ein Gutachten angeordnet wurde?

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