Sehr geehrte Frau Heiligenstadt,werden auch die Höchstbeträge für Spenden für gemeinnützige Zwecke verdoppelt oder nur Parteispenden?MfG Patrik B.
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundestag-hoehere-steuerverguenstigung-fuer-gewerkschaftsbeitraege-und-parteispenden/100180566.html
Könnte mit diesem Gesetz nicht der Verdacht entstehen daß den Parteien nahestehende Spender ein Steuergeschenk zum Vorteil der Parteien erhalten?
Sehr geehrter Herr B.,
Vielen Dank für Ihre Anfrage zum Steueränderungsgesetz 2025.
Das Gesetzespaket zielt darauf ab, bürgerschaftliches und politisches Engagement insgesamt zu stärken – nicht nur das der Parteien – und enthält hierzu verschiedene Maßnahmen, etwa eine bessere steuerliche Behandlung von Gewerkschaftsbeiträgen sowie Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht.
Auch wenn der Höchstbetrag für Parteienspenden erhöht wird, bleibt er ein fester, nach oben begrenzter Betrag. Bei Menschen mit höherem Einkommen sind die absetzbaren Spenden an gemeinnützige Organisationen oft trotzdem deutlich höher, weil sie sich prozentual am Einkommen orientieren (z. B. 20 % der Jahreseinkünfte).
Hintergrund der Erhöhung ist eine inflationsbedingte Anpassung der seit 2007 nicht mehr veränderten Beträge sowie die beabsichtigte Stärkung der demokratischen Parteienfinanzierung, die stärker auf Mitgliedsbeiträge und viele kleinere Spenden gestützt werden soll – als auf wenige Großspender.
Politischen Parteien in Deutschland kommt eine zentrale Rolle für die Funktionsfähigkeit der Demokratie zu: Sie bündeln gesellschaftliche Interessen, entwickeln Wahlprogramme, rekrutieren Kandidatinnen und Kandidaten und stellen die Verbindung zwischen Bürgern und staatlichen Entscheidungen her – eine Rolle, die das Bundesverfassungsgericht als „unentbehrlich“ bezeichnet. Parteien werden im Grundgesetz in Artikel 21 besonders hervorgehoben und verfassungsrechtlich institutionalisiert. Sie gelten als notwendige Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.
Die Erhöhung der Höchstbeträge wirkt formal für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen; sie knüpft nicht an eine besondere Nähe zu einzelnen Parteien oder Verbänden an und ist im Gesetz allgemein-abstrakt ausgestaltet. Sie folgt zudem einem verfassungsrechtlich anerkannten Konzept: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in den 1990er Jahren klargestellt, dass steuerliche Begünstigungen von Parteispenden zulässig sind, solange sie auf breite Bürgerbeteiligung abzielen und keine verdeckte Sonderbevorzugung einzelner Gruppen darstellen.
Gerade um die finanzielle Abhängigkeit von wenigen Großspendern zu vermeiden, wollen wir die breite Bürgerbeteiligung durch höhere, inflationsbereinigte Höchstbeträge fördern, die allen Steuerpflichtigen gleichermaßen offenstehen und kein „Steuergeschenk“ für parteinahe Spender darstellen.
Wir stärken mit dem Steueränderungsgesetz aber auch die vielen Ehrenamtlichen, die nun einen deutlich höheren Freibetrag bei der Übungsleiterpauschale (im Sport) und bei der Ehrenamtspauschale (bei allen anderen Vereinen und Organisationen) erhalten haben. Dies gilt natürlich auch für alle gemeinnützigen Vereine.
Für weitere Fragen oder Rückmeldungen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Frauke Heiligenstadt

