
Fälle von Eltern-Kind-Entfremdung, die nicht in Kindeswohlgefährdung und Herausnahme aus der Familie begründet sind, stellen auch in unseren Augen ein Problem dar und verstoßen gegen die UN-Kinderrechtskonvention Artikel 9 Absatz 3, das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil. Ein allgemeines Gesetz benötigt es derzeit unserer Auffassung nach allerdings nicht, da der Großteil der Geschiedenen in Deutschland Lösungen findet, um das Kindeswohl auch nach der Scheidung zu gewährleisten.