
(...) Es geht nicht um Gesprächsinhalte. Die Speicherung erfolgt nicht in neuen staatlichen Dateien, sondern bei den Telekommunikationsunternehmen. Grundvoraussetzung für einen Zugriff auf solche Verkehrsdaten ist außerdem ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf eine schwere Straftat oder eine mittels Telekommunikation begangene Straftat (§§ 100 a 100 g und 100 h StPO, z.B. auch Raub, Erpressung, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, Verbreitung pornografischer Schriften, Geld- und Wertpapierfälschung). (...)