(...) Wenn nun also die gesetzlichen gegenseitigen EinstandspflichteEinstandspflichtenGrund für die Gewährung des Splittingvorteils sind, ergibt sich zugleich, warum nicht verheiratete bzw. nicht verpartnerte Paare diesen Vorteil grundsätzlich nicht haben: wenn bzw. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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