
(...) Und nach § 17 TierSchG wird derjenige, der „ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“, sogar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft. (...) auch gegen Übergriffe in Zusammenhang mit Sodomie geschützt; zur früheren Rechtslage möchte ich nicht zurückkehren. (...)