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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Wilfried M. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Wilfried M. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Winkelmeier- Becker,

Sie hatten am 2.5.09 in Durlach beim "Väterkongreß" angegeben, Familienrichterin gewesen zu sein.

In der Familiengerichtsbarkeit werden zunehmend Psychologen und Psychiater nach der für das Kind besten Lösung gefragt, obwohl es für die Beantwortung der meisten der mir bekannt gewordenen Fragestellungen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt und geben kann.
In einer offiziellen Broschüre des Bayerischen Landesjugendamtes ("Trennung und Scheidung", 3. Auf. 06) wird auf S. 43) propagiert, Gutachten und andere schriftliche Äußerungen des psychologischen Sachverständigen sollten dem Jugendamt "mitgeteilt" werden.
Der Münchner Anwaltverein verkündet in einem Leitfaden des "Münchener Modells" sogar, psychol. Sachverständige hätten gegenüber dem Jugendamt keine Schweigepflicht (Quelle: "14." in http://www.muenchener.anwaltverein.de/Muenchner_Modell/Leitfaden_MueMo_08_12_08.pdf ).
Dies ist sicher falsch § 203 StGB.

Tatsächlich wird aber so verfahren, wie es ursprünglich wohl ausgerechnet der Führer der international agierenden Psycho- Firma "GWG" vorgeschlagen hat (z.B. in o.g. Broschüre).

Die GWG ist schon mehrfach von Wissenschaftlern und Betroffenen kritisiert worden wegen wissenschaftlicher Mängel und durch induzierter Datenschutzprobleme (1, 2,3, 4, 5).

Bitte teilen Sie uns mit:
1. Haben auch Sie als Richterin psych. Gutachten ohne informiertes Einverständnis der Betroffenen an Jugendämter verschickt?
2. Sehen Sie Ihre Pflicht und Möglichkeiten, gegen die womöglich in ganz Deutschland zum Nachteil von Familien wirksame falsche Münchner Propaganda vorzugehen?

Mit frdl. Grüßen
W. Meißner

1.) http://de.video.yahoo.com/watch/3232443/9123396
2.) http://www.moehnle.eu/themen/familie.htm
3.) http://www.gwg-gutachten.de
4.) http://www.kandidatenwatch.de/joachim_herrmann-120-16315--f143389.html#frage143389
5.) http://www.vaeter-aktuell.de/infomaterial/Flugblatt_Datenschutz_in_Sorgerechtsverfahren_2007.pdf

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Meißner,

ob bzw. in welchem Umfang Gutachten dem Jugendamt zur Verfügung gestellt werden, hängt im Einzelfall vom Gegenstand des Verfahrens (Sorge- bzw . Umgangsregelung zwischen Eltern oder Sorgerechtsentzug), der Stellung des Jugendamts im Verfahren, der Relevanz der Informationen für die Entscheidung und gegebenenfalls der weiteren Tätigkeit des Jugendamts in der Sache ab. Dies gegenüber Persönlichkeitsrechten der anderen Beteiligten abzuwägen, ist Sache des Gerichts; dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Mitarbeiter des Jugendamtes ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Informationen nur dienstlich verwenden dürfen. In meiner Praxis hat es in dieser Hinsicht kein Problem gegeben. Ich werde das BMJ um eine Stellungnahme bitten, ob dort Fälle bekannt sind, in denen sensible Daten ohne hinreichenden Grund an Jugendämter weitergegeben worden sind und ob gegebenenfalls gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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