Wie stellt das Parlamentarische Kontrollgremium sicher, dass die Zusammenarbeit deutscher mit ausländischen Nachrichtendiensten auch dann überprüfbar bleibt, wenn die Bundesregierung Auskünfte verw.
Wie stellt das Parlamentarische Kontrollgremium sicher, dass die Zusammenarbeit deutscher mit ausländischen Nachrichtendiensten auch dann überprüfbar bleibt, wenn die Bundesregierung Auskünfte verweigert?
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die wirksame Kontrolle unserer Nachrichtendienste ist für uns als SPD-Bundestagsfraktion eine wesentliche Voraussetzung für deren rechtsstaatliches Handeln. Dies gilt insbesondere auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten.
Bei dieser Zusammenarbeit spielt die sogenannte Third-Party-Rule eine wichtige Rolle. Sie besagt, dass Informationen ausländischer Partnerdienste grundsätzlich nicht ohne deren Zustimmung an Dritte weitergegeben werden dürfen. Daraus ergeben sich besondere Herausforderungen für die Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeiten.
Mit der Reform des Nachrichtendienstrechts soll deshalb auch die unabhängige Kontrolle gestärkt werden. Eine zentrale Rolle übernimmt dabei der Unabhängige Kontrollrat, dessen Zuständigkeiten erweitert werden sollen. Er soll künftig die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz umfassend kontrollieren können.
Dabei ist insbesondere vorgesehen, dass der Unabhängige Kontrollrat auch solche Informationen überprüfen kann, die aufgrund der Third-Party-Rule nicht ohne Weiteres an andere Stellen weitergegeben werden dürfen.
Die parlamentarische Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium bleibt daneben bestehen. Künftig soll das Gremium bei seiner Arbeit zusätzlich auf die Expertise des Unabhängigen Kontrollrats zurückgreifen können.
Für mich ist entscheidend, dass die internationale Zusammenarbeit unserer Nachrichtendienste nicht zu rechtsstaatlichen Kontrolllücken führt. Deshalb müssen wir im parlamentarischen Verfahren besonders darauf achten, dass die vorgesehenen Kontrollmechanismen tatsächlich wirksam sind und auch bei Beschränkungen der Informationsweitergabe greifen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baldy

