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Carmen Wegge
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Frage von Jörg S. •

Sind Sie für eine Anhebung der Altersgrenze im Schöffenamt lt. § 33 Nr. 2 GVG? Wenn nein warum nicht? Wenn ja, Anhebung auf welches Alter?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage. Schöff*innen nehmen in unserem Rechtssystem eine wichtige Rolle ein und sind ein zentraler Bestandteil der Rechtsprechung. Deshalb ist es wichtig, dass klare Regularien bestimmen, wer dieses verantwortungsvolle Amt ausüben kann. Ich bin durchaus der Meinung, dass Änderungen notwendig sind – allerdings nicht bei der Altersgrenze.

Das Bundesjustizministerium hat in der vergangenen Legislaturperiode an einem Entwurf für ein Änderungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gearbeitet. Vorgesehen war insbesondere, vorbestrafte Personen vom Schöffenamt auszuschließen und damit die Ausschlussgründe in § 32 GVG zu verschärfen. Zudem sollte geregelt werden, dass ehrenamtliche Richter*innen nicht berufen werden dürfen, wenn an ihrer Verfassungstreue Zweifel bestehen.

Aufgrund des Diskontinuitätsprinzips werden Vorhaben nicht in die neue Legislaturperiode übernommen, aber ich bin weiterhin der Überzeugung, dass wir das Schöffenamt vor gezielter Einflussnahme – insbesondere durch Rechtsextreme – schützen müssen. Derzeit befinden wir uns innerhalb der Koalition in Gesprächen darüber, wie die genaue Umsetzung aussehen kann.

Eine Anhebung der Altersgrenze ist derzeit allerdings kein Schwerpunkt dieser Gespräche. Sicherlich kann man – basierend auf dem demografischen Wandel und der unbestritten längeren geistigen Leistungsfähigkeit – über eine Anhebung diskutieren. Dabei müssen jedoch einige Faktoren bedacht werden.

Im Bereich der Strafrechtspflege kann ein gesundheitsbedingter Ausfall, der mit zunehmendem Alter leider wahrscheinlicher wird, erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben und sogar zu einem Abbruch und Neubeginn der Hauptverhandlung führen. Dies sollte unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsrelevanz unbedingt vermieden werden.

Zudem können Schöff*innen auch per Zufall aus dem Melderegister ausgewählt werden, sodass Personen das Ehrenamt unter Umständen bis zum 80. Lebensjahr ausüben müssten. Außerdem sieht § 33 GVG, bei dem es sich um eine Sollvorschrift handelt, bereits jetzt Ausnahmeregelungen für Personen über 70 Jahre vor.

Zu beachten ist außerdem, dass Schöff*innen schon heute nicht mehr das gesamte Altersspektrum der Gesellschaft abbilden: Ein Großteil ist bereits über 50 Jahre alt. Mit einer pauschalen Anhebung der Altersgrenze würde dieses Ungleichgewicht weiter verstärkt. Es sollten daher die Bemühungen intensiviert werden, gerade junge Menschen ab 25 Jahren für dieses Ehrenamt zu begeistern und zu gewinnen.

Mit freundlichen Grüßen

Carmen Wegge

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