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Antwort 26.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Kleinunternehmer laut Gesetz nicht in die Kategorie der Anspruchsberechtigten fallen. Der Heizkostenzuschuss wurde mit dem ersten Entlastungspaket am 17. März 2022 in 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag für Wohngeldempfänger*innen als einmalige Zahlung beschlossen – also ausschließlich für Personen aus Privathaushalten, die wohngeldberechtigt sind.

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Antwort 23.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie als Vorruheständlerin gesetzlich leider nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie weder eine „aktiv Beschäftigte“ noch Rentner(in)  bzw. Pensionär(in) sind.

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Antwort 12.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Im Regelfall sollte die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber an Sie mit dem Lohn ausgezahlt und diese Auszahlung auch von ihm an das zuständige Finanzamt übermittelt worden sein -  dies gilt auch, wenn Sie in einem Privathaushalt beschäftigt sind.

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Antwort 12.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal.

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Antwort 12.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Ja, es stimmt, dass Personen im Vorruhestand nicht die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erhalten.

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Antwort 18.01.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Da es sich bei dem Fall Ihrer Pflegetochter um eine sehr spezielle Situation handelt, habe ich eine Antwort zu Ihrer Frage vom zuständigen Bundesfamilienministerium erbeten, um Ihnen eine rechtlich fundierte Antwort geben zu können.