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Bettina Hagedorn
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Frage von Irmgard M. •

Wo trage ich bei Elster (Steuererklärung 2022) die Engergiepauschale von 300 Euro ein? Bin Kleinunternehmer und habe bisher noch keine Auszahlung der Pauschale von 2022 erhalten!

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Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 25. Januar, in der Sie fragen, wo genau Sie die Energiepauschale von 300 Euro in Ihrer Steuererklärung 2022 bei Elster eintragen sollen.

Leider geht aus Ihrer Fragestellung nicht hervor, ob Sie überhaupt zum Personenkreis der Antragsberechtigten gehören, denn als Kleinunternehmerin (ohne Verpflichtung zur Vorsteuerpauschale) haben Sie nur dann einen Anspruch auf die Energiekostenpauschale, wenn Sie gleichzeitig aktiv beschäftigt waren mit einem zusätzlichen Nebenerwerb.

Vorweg: Grundsätzlich bekamen Kleinunternehmer mit einem Nebenerwerb z. B. als Angestellte in einer Firma - also auch als Minijobberin - die 300 Euro Energiepauschale von Ihrem jeweiligen Arbeitgeber mit dem Septembergehalt (ausnahmsweise auch mit dem Oktobergehalt) ausgezahlt unabhängig  davon, wieviel sie verdienen. Voraussetzung ist allerdings natürlich, dass der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung für die Beschäftigte abgibt, was persönlich jeweils abgeklärt werden muss.  Sie selbst können die Energiepauschale nicht beantragen.

Fakt ist: Jede(r) Angestellte, die/der sich in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet und Lohnsteuer zahlt, erhielt die 300 Euro Energiepauschale im Herbst vom Arbeitgeber. Die große Mehrheit der Erwerbstätigen wurde so durch die Energiepauschale mit dem September-Lohn entlastet, ohne selbst aktiv werden zu müssen. Dies hatte den Vorteil, dass der Bürokratie-Aufwand klein blieb und trotzdem die Menschen schnell das Geld in diesen schwierigen Zeiten auf dem Konto haben.

Kleinunternehmer sind nicht „aktiv Beschäftigte“ und darum nicht anspruchsberechtigt, wenn sie NUR dieses Kleinunternehmer betreiben und dafür keine Vorsteuer zahlen und nicht zusätzlich abhängig im Nebenerwerb beschäftigt sind. Als Kleinunternehmer zahlen sie KEINE Vorsteuer und haben somit einen Vorteil gegenüber denjenigen Selbstständigen, die zur Vorsteuer veranlagt werden. Für Kleinstunternehmer entfallen – staatlich gewollt – viele bürokratische Pflichten und Belastungen wie u.a. die Tatsache, dass sie trotz Selbstständigkeit keine Vorsteuer zahlen müssen. Ich kenne persönlich durchaus Kleinstunternehmer, die sich aus diesem Grund Jahr für Jahr bemühen, genau diese Grenze mit ihrer Unternehmung NICHT zu überschreiten, weil sie von dieser bürokratiearmen Regelung weiterhin profitieren wollen, was legitim ist. Dann ist es allerdings auch folgerichtig, diejenigen stärker zu entlasten, die bei Steuern und Abgaben höhere Beiträge zur Unterstützung unseres Sozialstaates „in Kauf nehmen“.

Ob Sie anspruchsberechtigt sind oder nicht, prüft das Finanzamt automatisch, wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2022 abgeben. Sollten Sie anspruchsberechtigt sein, die Energiepauschale aber – warum auch immer – von Ihrem Arbeitgeber nicht erhalten haben, dann erhalten Sie diesen Betrag als Abzug von ihrer Steuerlast nachträglich über den Steuerbescheid. Fakt ist, dass alle Anspruchsberechtigten die Energiepauschale immer NUR EINMAL erhalten.

Ich hoffe, dass ich mit meiner Antwort Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihre Bettina Hagedorn

 

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