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Bernd Rützel
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Frage von Ulrich G. •

Wird sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz befassen, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen könnte

Sehr geehrter Herr Rützel,

als Vorsitzender des Ausschusses für Arbeit und Soziales möchte ich Sie auf eine verfassungsrechtlich problematische Regelung aufmerksam machen: § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz.

Nach dieser Vorschrift bleibt der Versorgungsausgleich auch nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners bestehen. Damit wird die Rente des ausgleichspflichtigen Ehepartners dauerhaft gekürzt, obwohl kein Leistungsempfänger mehr existiert.

Der Versorgungsausgleich ist jedoch kein Eigentumsübergang, sondern ein gerichtlich angeordneter Wertausgleich. Wenn der Ausgleichszweck entfällt, verliert die Kürzung ihre Grundlage.

Wird dieser Sachverhalt derzeit im Ausschuss beraten, und halten Sie die Regelung mit Blick auf Artikel 14 GG (Eigentumsschutz) für weiterhin vertretbar?

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Versorgungsausgleichsgesetz wird federführend im Bereich Justiz behandelt. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales kann sich daher nur mitberatend damit befassen, wenn es eine Initiative der Rechtspolitikerinnen und -politikern gibt.

Trotzdem möchte ich Ihnen gerne meine Einschätzung zu dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt geben.

Der von Ihnen genannte Paragraph regelt die Möglichkeit, dass sich die scheidungsbedingte Kürzung der Altersrente rückgängig machen lässt, wenn der Ex-Partner stirbt, bevor er oder sie das Rentenalter erreicht hat oder der begünstigte Partner nicht mehr als 36 Monate lang die Rente ausgezahlt bekommen hat, die ursprünglich vom anderen Partner erwirtschaftet wurde.

Mit dieser Frist sollen unbillige Härten vermieden werden. Ganz grundsätzlich ist es aber so, dass dieser Rentenanspruch nach dem Versorgungsausgleich beim begünstigten Partner liegt und nicht mehr zurückgeholt werden kann. Durch die Aufteilung ist er sozusagen nicht mehr mit der Person verbunden, die ihn ursprünglich erwirtschaftet hat, sondern mit der verstorbenen Person. Das halte ich grundsätzlich auch für richtig: Andersherum erhält die geschiedene Person, die durch den Versorgungsausgleich profitiert hat, selbstverständlich auch nach dem Tod ihres Ex-Partners weiterhin den durch den Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanteil ausgezahlt – auch wenn der ursprüngliche Einzahler für diese Rente bereits verstorben ist. Das ist die andere Seite der Medaille.

Freundliche Grüße

Bernd Rützel

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