Wird sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz befassen, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen könnte
Sehr geehrter Herr Rützel,
als Vorsitzender des Ausschusses für Arbeit und Soziales möchte ich Sie auf eine verfassungsrechtlich problematische Regelung aufmerksam machen: § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz.
Nach dieser Vorschrift bleibt der Versorgungsausgleich auch nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners bestehen. Damit wird die Rente des ausgleichspflichtigen Ehepartners dauerhaft gekürzt, obwohl kein Leistungsempfänger mehr existiert.
Der Versorgungsausgleich ist jedoch kein Eigentumsübergang, sondern ein gerichtlich angeordneter Wertausgleich. Wenn der Ausgleichszweck entfällt, verliert die Kürzung ihre Grundlage.
Wird dieser Sachverhalt derzeit im Ausschuss beraten, und halten Sie die Regelung mit Blick auf Artikel 14 GG (Eigentumsschutz) für weiterhin vertretbar?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.