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Bernd Rützel
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Frage von Eric C. •

Warum gilt das Opferschutzrecht, insbesondere die Opferrenten, nicht für Opfer von Mobbing? Gerade Opfer von Schulmobbing sind teilweise das ganze Leben traumatisiert

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr C.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ich stimme Ihnen zu, dass Mobbing in der Schule häufig schwerwiegende Folgen für die Opfer haben kann. Das Leid der Betroffenen ist mir sehr bewusst.

Wenn die von Mobbing betroffene Person im Rahmen einer Straftat (zum Beispiel einer Misshandlung) gesundheitliche Schäden erfährt, kann sie durchaus Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV haben.

Die Gewalttat muss grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland, auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug stattgefunden haben. Auch Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland Opfer einer Gewalttat wurden, können Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV haben. Eine Verurteilung des Täters oder der Täterin ist für die Inanspruchnahme der Leistungen nicht erforderlich. Um Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen zu haben, sind Betroffene aber angehalten, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung der Straftat beizutragen. Deshalb ist eine zeitnahe Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ratsam, sofern die Ermittlungen nicht bereits aufgenommen wurden.

Ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV besteht, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Freundliche Grüße

Bernd Rützel

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