Antwort 08.09.2025 von Bernd Rützel SPD
Wenn die von Mobbing betroffene Person im Rahmen einer Straftat (zum Beispiel einer Misshandlung) gesundheitliche Schäden erfährt, kann sie durchaus Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV haben.
Wenn die von Mobbing betroffene Person im Rahmen einer Straftat (zum Beispiel einer Misshandlung) gesundheitliche Schäden erfährt, kann sie durchaus Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV haben.
Mobbing ist ein sehr ernst zu nehmendes Phänomen, das Betroffene bis hin zu Depressionen und Suizidgedanken belasten kann.
Wie Sie zutreffend betonen stellt „Mobbing“ ein relevantes gesellschaftliches Problem mit teils weitreichenden Folgen dar.
