
(...) Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dieser Entscheidung darf in diesen Fällen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. (...)