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Frage von Michael B. •

Frage an Beate Merk von Michael B. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

in der Antwort an Herr Schaudel haben Sie geschrieben:
".. sollte nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Kindeswohls entschieden werden, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist und ob und in welchem Umfang der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss."

Art. 5 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK besagt: "Hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art."

Da die CSU durch die Einführung einer Frauenquote den Wählern beweisen möchte, dass sie für Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern eintritt, stellt sich die Frage bei den potentiellen, männlichen Wählern, warum die CSU - und speziell Sie, Frau Dr. Merk - nicht für die Ratifizierung des 7. Zusatzprotokolls der EMRK eintreten?

Von den Staaten, die dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, haben nur noch DE, BE, NL und TR diesen Zusatzprotokoll nicht ratifiziert. http://tinyurl.com/6yw75x4

BE hat das Wechselmodell, die wissen also dass Vater UND Mutter zum Wohle des Kindes gehören. Hut ab an die Belgier, die wissen offensichtlich was christlich bedeutet: "Du sollst Vater und Mutter ehren!"

NL hat zusammen mit DE den höchsten Anteil an Jugendlichen, die sich KEINE Kinder wünschen.

TR diskriminiert die Frauen und wird deshalb nicht in der EU aufgenommen.

Warum haben Sie soviel Angst vor dem Wechselmodell und der gleichberechtigten Betreuung der Kinder durch Vater UND Mutter?

Das wäre christlich und zum Wohle der Kinder, denn es gäbe wesentlich weniger Streit ums Geld. Beide Eltern hätten die Gewissheit, dass sie als gleichwertige Personen für ihr Kind tätig werden können.

Die Einteilung in einer, NUR das Kind betreuende und einer NUR das Kind "besuchende" Elternteil empfinden viele als Barbarei. Warum wollen Sie dem nicht ein Ende setzen?

MfG
Michael Baleanu

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Baleanu,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. Oktober 2011, in der Sie die bislang unterbliebene Ratifizierung des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK ansprechen und für den Einsatz des so genannten "Wechselmodells" eintreten.

Das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK enthält neben dem von Ihnen zitierten Artikel, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau betrifft, ganz unterschiedliche weitere Vorschriften, die unter anderem die Ausweisung von Ausländern, Rechtsmittel in Strafsachen und die Gewährung einer Entschädigung im Falle zu Unrecht erfolgter Strafverfolgung betreffen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Bundesrepublik Deutschland dieses Protokoll bislang lediglich unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, sind komplex und lassen sich nicht auf die Frage nach der Gleichberechtigung von Mann und Frau reduzieren.

Bereits unabhängig von der Frage der Ratifikation des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK wird indes durch Art. 6 Absatz des Grundgesetzes die Position beider Elternteile prinzipiell in gleichem Maße grundrechtlich geschützt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (Aktenzeichen 1 BvR 420/09) unter anderem entschieden, dass beide Elternteile jeweils die Möglichkeit haben müssen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihnen entweder alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge für das Kind zu übertragen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung gebilligt hat, dass nichteheliche Kinder gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB bis zu einer derartigen gerichtlichen Entscheidung rechtlich zunächst allein der Mutter zugeordnet werden, ist dies darauf zurückzuführen, dass aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher familiärer Konstellationen, die bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes in der Praxis bestehen, anders eine effektive Betreuung und Vertretung des Kindes nicht in allen Fällen sofort ab der Geburt sichergestellt werden kann.

Dass sich ein Kind, dessen Eltern getrennt leben, abwechselnd bei jedem Elternteil aufhält, ist auch nach deutschem Recht nicht ausgeschlossen. In geeigneten Fällen wird dies praktiziert, soweit das Wohl des Kindes nicht entgegensteht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL