Sollte nach dem Mordversuch durch einen 13-Jöhrigen an einer berliner Schule nicht die Strafmündigkeit auf 12 Jahre heruntergesetzt werden?

Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der Vorfall in Berlin-Spandau ist nicht zuletzt aufgrund des jungen Alters des mutmaßlichen Täters bestürzend. Allein mit einzelnen schwerwiegenden Taten von Kindern lassen sich gesetzgeberische Maßnahmen zur Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters jedoch nicht begründen. Die bestehende und vor dem Hintergrund des Schuldprinzips festgesetzte Strafmündigkeitsgrenze beruht auf wissenschaftlichen Befunden und Bewertungen zur Reifeentwicklung junger Menschen. Außerdem stellt unsere Rechtsordnung im Kinder- und Jugendhilferecht und nötigenfalls auch im Familienrecht Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, mittels derer angemessener und zielführender auf rechtswidriges Verhalten von Kindern unter 14 Jahren reagiert werden kann als mit dem Strafrecht. Dies gilt auch für schwere Taten. Vor diesem Hintergrund sehe ich keinen Bedarf nach einer Herabsetzung der Strafmündigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme