Wie passt Ihre Sitzungsleitung zu der vom Grundgesetz eindeutig gewünschten möglichst freien parlamentarischen Rede?
Sehr geehrte Frau Lindholz,
das Grundgesetz schützt durch die Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG) die weitgehend freie Rede im Bundestag ausdrücklich, weil es diese für unerlässlich für eine funktionierende Demokratie erachtet. Eine möglichst uneingeschränkte parlamentarische Äußerungsfreiheit ist also der erklärte Wille unserer Verfassung.
In der Praxis erteilen Sie häufig Ordnungsrufe, u.a. für Äußerungen wie „Pfui", für ein kaum merkliches Kopfschütteln, einen Fingerzeig oder unwillkürliches, kurzes Lachen.
Wie verträgt sich das mit der vom Grundgesetz eindeutig gewünschten freien parlamentarischen Äußerungsfreiheit?

