Frage von Antje J. • 05.05.2025

Antwort von Alexander Dobrindt CSU • 22.05.2025
"[...] Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen."
Pressebild: © Steffen Böttcher
"[...] Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen."
Ich habe zur Thematik ausführlich öffentlich meine Einschätzung dargestellt
Zur Frage der Aufnahmeprogramme, Aufnahmezusagen und laufenden Einzelfallprüfungen habe ich hier ausführlich Stellung genommen: https://www.youtube.com/watch?v=nFI8sXnMfts