Haben Sie bitte Verständnis, dass ich Ihnen keine konkreten Empfehlungen hinsichtlich Ihres Einbürgerungsantrages geben kann.
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SGB XIII-Leistungen zählen wie Sie richtigerweise schreiben zur Lebensunterhaltssicherung. Es liegt also, so wie Sie den Fall schildern, nichts vor, was eine Anspruchseinbürgerung ausschließt
Wenn Sie jedoch mit einem anderen Titel studieren (z.B. mit einer Niederlassungserlaubnis oder als anerkannter Flüchtling), ist die Einbürgerung grundsätzlich möglich. Sie müssen natürlich alle weiteren Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse, Straffreiheit, Voraufenthaltszeit oder eben die Lebensunterhaltssicherung erfüllen.
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nur, wenn alle Voraussetzungen für die sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen.
die SPD-Bundestagsfraktion hat sich für mehr und schnellere Einbürgerungen eingesetzt. Von Seiten des Bundes können in Bezug auf die Bearbeitungszeiten Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Als Grüne setzen wir uns für ein modernes und gerechtes Einbürgerungsverfahren ein – eines, das zügig, transparent und fair ist.