Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird.
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Antwort 26.01.2023 von Marco Buschmann FDP
Antwort 20.03.2023 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Über das Geschlecht einer Person kann grundsätzlich nur die betroffene Person selbst entscheiden.
Antwort ausstehend von Karl Lauterbach SPD
Antwort 22.08.2022 von Marco Buschmann FDP
183 Abs. 1 StGB bedroht einen Mann mit Strafe, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Nacktheit als solche ist nicht tatbestandsmäßig.
Antwort 16.08.2022 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auch wir nehmen wahr, welchem Hass und welcher Hetze sich trans* und inter* Personen tagtäglich ausgesetzt sehen. Wir Grüne stellen uns dieser Ausgrenzung und Diskriminierung entschieden entgegen und arbeiten in der Bundesregierung darauf hin, dass alle Menschen frei und selbstbestimmt leben können.
Antwort ausstehend von Lisa Paus BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN