Antwort 22.03.2023 von Marco Buschmann FDP
Zu beachten ist, dass bestimmte Straftatbestände (z.B. Korruptionsdelikte, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Rechtsbeugung etc.) ausschließlich oder überwiegend von Amtsträgern begangen werden können.
Zu beachten ist, dass bestimmte Straftatbestände (z.B. Korruptionsdelikte, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Rechtsbeugung etc.) ausschließlich oder überwiegend von Amtsträgern begangen werden können.
Die Intoxikation durch Betäubungsmittel stellt daher für sich - anders als teilweise in der Berichterstattung suggeriert - keinen Grund dar, die Schuldfähigkeit zu verneinen.
Wie in allen anderen Fällen, in denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen, sind die Staatsanwaltschaften daher auch in Fällen des Kirchenasyls verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.