Frage von Stephan S. • 08.10.2023

Antwort ausstehend von Martin Sichert AfD
In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht. Daraus folgt auch, dass für ein privates Krankenversicherungsunternehmen kein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle einer überschrittenen "Fallzahl" existiert.
Ja
Art. 146 GG wurde nach der Wiedervereinigung neu gefasst, hat aber seinen Vorläufigkeitscharakter behalten.
Die in Rede stehenden Mittel gehören zum Etat des Auswärtigen Amtes