
Leider konnten wir unsere Koalitionspartner nicht davon überzeugen, die dreimonatige Anmeldefrist aus §4 zu streichen.
Leider konnten wir unsere Koalitionspartner nicht davon überzeugen, die dreimonatige Anmeldefrist aus §4 zu streichen.
Gestrichen wurde der im ursprünglichen Entwurf noch vorgesehene § 13 Absatz 5 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken. Diese wurden von diversen Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetz im Deutschen Bundestag geäußert und von uns sehr ernst genommen.
Das Urteil von Bürgerinnen und Bürgern über das Familienrecht ist verständlicherweise geprägt von der individuellen Perspektive auf einen konkreten Einzelfall. Als Gesetzgeber müssen wir aber Recht für ganz unterschiedliche Realitäten schaffen.
Die Notwendigkeit einer Anpassung des bestehenden Unterhaltsrechts an die heutigen Lebensrealitäten ist uns bewusst und wird von uns nachdrücklich unterstützt.
Natürlich hat sich die Datenlage seit meiner Antwort aus dem Jahr 2021 geändert.
Ich habe Ihre Bedenken und Ihre Wünsche in Bezug auf die Sicherheit der persönlichen Daten zur Kenntnis genommen. Derzeit finden im parlamentarischen Raum noch detaillierte Verhandlungen über alle Frage- und Problemstellungen des vorgelegten Gesetzentwurfes statt.