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(...) Angesichts des besonderen Infektionsgeschehens droht eine Überlastung des Gesundheitssystems sowie eine hohe Zahl von Toten und Schwerkranken. Das überragend wichtige Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) gilt es besonders zu schützen. (...)
(...) Auf den Intensivstationen ist eine Auslastung von 80 Prozent die absolute Obergrenze. Kliniken müssen trotz der Corona-Pandemie für den Alltagsbetrieb freie Intensivplätze bereithalten. (...)

(...) Der Bundesgesetzgeber greift an dieser Stelle schwerpunktmäßig nicht in die Verantwortung der Länder für die Schulpolitik ein, sondern handelt schwerpunktmäßig infektionspolitisch und mit dem klaren Ziel der Eindämmung der Infektionen und deren Folgewirkungen. (...)

(...) Deswegen übertragen die Länder dem Bund zusätzliche Entscheidungsbefugnisse mit Bezug zur Corona-Pandemie. Es besteht darüber hinaus weiterhin ausreichend Spielraum für die Bundesländer (und Kommunen), auf die lokalen Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. (...)

(...) Der Bund kann daher die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vollumfänglich gesetzlich regeln (...)