Frage von Detlef W. • 27.04.2023

Antwort von Elisabeth Winkelmeier-Becker CDU • 24.05.2023
Gegen Maßnahmen des Jugendamtes kann Widerspruch eingelegt werden, die Ombudsstelle kontaktiert werden oder das Familiengericht angerufen werden.
Gegen Maßnahmen des Jugendamtes kann Widerspruch eingelegt werden, die Ombudsstelle kontaktiert werden oder das Familiengericht angerufen werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die speziell gegen kinderpornografische Inhalte gerichtete Strafvorschrift des § 184b StGB sind bislang in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nicht geäußert worden
Eine Entscheidung, ob und wie eine mögliche Anpassung erfolgt, ist noch nicht getroffen worden
Ohne konkrete Darlegung des fraglichen Sachverhaltes kann es weder eine Kleine Anfrage noch gar einen Untersuchungsausschuss geben
Das Straßenverkehrsgesetz enthält in § 7 StVG bereits das Prinzip der Halterhaftung.
Die Verbreitung von Kinderpornografie muss hart bestraft werden.