
Bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs sind nach meiner Auffassung die verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Mietern und Eigentümern wechselseitig abzuwägen.
Bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs sind nach meiner Auffassung die verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Mietern und Eigentümern wechselseitig abzuwägen.
Die SPD hat im Gesetzgebungsverfahren keine Änderung der Kostenregeln gefordert. Eine Prüfbitte einer nicht zuständigen Abgeordneten ändert diesen Fakt nicht.
Notwendig ist die Einführung einer Versicherungspflicht, deren Rahmenbedingungen sozialverträglich ausgestaltet sind. Dies umfasst risikobasierte Prämien, eine Differenzierung zwischen Bestands- und Neubauten sowie eine eingeschränkte Möglichkeit, die Prämienkosten auf Mieter*innen umzulegen.
Deswegen setzen wir von Bündnis 90/Die Grünen uns für eine Senkung der Kappungsgrenze auf 11 Prozent in angespannten Wohnungsmärkten ein.
In Gebieten mit erhöhtem Bedarf kommt das Benennungsverfahren zur Anwendung. Lt. Rechtsprechung darf die bisherige Wohndauer nur ergänzend berücksichtig werden.
Bei dem, von Ihnen erwähnten Punkt im Koalitionsvertrag, handelt es sich nicht um eine direkte Gesetzesänderung, sondern um das im Koalitionsvertrag beschlossene Auslaufverfahren der Rechtsvorschriften zu § 250 und § 172 BauGB.