(...) Für die Inklusion an der allgemeinen Schule ist die Schulbegleitung als Leistung zur angemessenen Schulbildung bzw. zukünftig als Leistung zur Teilhabe an Bildung eine wichtige Unterstützung, um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. auch § 112 Abs. (...)
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Schulbegleitung ist eine sozialrechtliche Unterstützungsmaßnahme der Eingliederungshilfe nach den §§ 53,54 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit der Eingliederungshilfeverordnung für Kinder- und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung (einschließlich Sinnesschädigung) bei Vorliegen eines entsprechenden Hilfebedarfs. Für Schülerinnen und Schüler mit einer seelischen Behinderung und einem entsprechenden Hilfebedarf wird Schulbegleitung nach § 35 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt. (...)
(...) Alle öffentlichen Einrichtungen sind barrierefrei umzugestalten. Wir brauchen, um dies zu realisieren, zudem ein Inklusionsgesetz für Sachsen. (...)
(...) Eine rechtliche Diskrepanz zwischen Förderschulen als Bestandteil eines breit gefächerten Systems an individuellen Angeboten der Teilhabe am sächsischen Bildungssystem und der UN-BRK sehen wir nicht. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die gemeinsame Stellungnahme von Bund und Ländern gegenüber dem für die Konvention zuständigen Fachausschuss der Vereinten Nationen vom Januar 2016 verweisen, wonach nach Auffassung des Bundes und der Länder Sonder- und Förderschulen auf der Grundlage eines Wahlrechts mit Artikel 24 UN-BRK vereinbar sind. (...)