
Daher haben wir im Digitalgesetz festgeschrieben, dass Leistungserbringer bei der Speicherung von Daten, die zu Diskriminierung und Stigmatisierung führen können, explizit über das Recht zum Widerspruch informieren müssen
Daher haben wir im Digitalgesetz festgeschrieben, dass Leistungserbringer bei der Speicherung von Daten, die zu Diskriminierung und Stigmatisierung führen können, explizit über das Recht zum Widerspruch informieren müssen
Ja, ein Widerspruch ist grundsätzlich möglich und muss auch unionsrechtlich gewährleistet sein.
Grundsätzlich können Sie der Speicherung von Daten auf ihrer persönlichen elektronischen Patientenakte widersprechen. Die elektronische Patientenakte wird künftig allen Versicherten zur Verfügung gestellt, die nicht ausdrücklich widersprechen („Opt-out“ Verfahren). Bei besonders sensiblen Daten und Dokumenten werden die Versicherten noch einmal gesondert auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Sie können der Befüllung der ePA mit diesen Daten widersprechen.
Nach intensiver Beschäftigung mit der Thematik, Gesprächen mit Experten und der Abwägung von Argumenten habe ich mich aus Überzeugung für die sogenannte Entscheidungslösung ausgesprochen
Mir persönlich ist es wichtig, eine Lösung zu finden, die sowohl das Leben von Patienten retten kann als auch das Selbstbestimmungsrecht der potentiellen Organspender wahrt.
Dass sich Leistung nicht mehr lohnt, liegt an der Einführung und folgenden übermäßigen Erhöhung des Bürgergelds. Wir werden es abschaffen und durch eine Neue Grundsicherung ersetzen.