(...) die von Ihnen angesprochene Erfassung der Daten zum Migrationshintergrund hat nur statistischen Wert. Die Politik will mit dieser Erhebung einer möglichen ungleichen Chancenverteilung auf dem Arbeitsmarkt entgegenwirken. (...)
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(...) Diese Frage dient rein statistischen Zwecken und es besteht keine Auskunftspflicht. (...)
(...) Da mir eine solche Vorgehensweise der Agentur für Arbeit bisher auch nicht bekannt war, musste ich zu dieser Vorgehensweise erst kundig machen, deshalb hat die Beantwortung Ihrer Frage etwas länger gedauert. Auch für mich war es zunächst nicht nachzuvollziehen, da hier auch aus meiner Sicht die Persönlichkeitsrechte unmittelbar betroffen sind und diese Angaben auch nicht durch die praktizierte, aber von uns abgelehnte Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für den Arbeitsplatz infrage kommen, gedeckt ist. (...)
(...) 2 Satz 1 SGB III verpflichtet ist, den Migrationshintergrund ihrer Kundinnen und Kunden zu erheben und diesen in ihren Statistiken zu berücksichtigen. Der Migrationshintergrund darf ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden. Die Erhebung und Nutzung des Migrationshintergrundes beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist daher mit den Persönlichkeitsrechten der Bürgerinnen und Bürger vereinbar. (...)