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  Das von Ihnen angesprochene Medikament fällt unter den sogenannte Lifestyle-Paragraph (§34 im SGB 5): Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht – sogenannte Lifestyle Arzneimittel –, dürfen nicht als GKV-Leistung verordnet werden.
Wir haben als FDP Thüringen bereits bundesweit Einmaliges geschafft
Die Bedarfsplanung basiert auf regionalen Besonderheiten der einzelnen Landkreise in Thüringen, wie etwa der Einwohnerzahl. Allerdings sind die Arztpraxen innerhalb eines Planungsbereichs oft ungleichmäßig verteilt, was in bestimmten Regionen zu einer hohen Patientenbelastung und damit zu längeren Wartezeiten führt.