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Die einrichtungsbezogene Impfpflicht hat den Zweck, besonders vulnerable Menschen zu schützen. Deswegen gilt sie für Personen, die in Einrichtungen tätig sind, wo diese Menschen versorgt werden
Zum Gesetzentwurf und ihrem Abstimmungsverhalten hat Frau Teuteberg vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Erkenntnisse eine persönliche Erklärung abgegeben.
Die Impfung ist das Mittel zur Bekämpfung der Pandemie. Sie schützt Personen, welche aus gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht geimpft werden können.
Die Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen müssen geschützt werden und zwar maximal.
Grundsätzlich ist die Wiederaufnahme eines Themas im Bundestag möglich. Damit geht jedoch keine Missachtung von demokratischen Entscheidungen einher.