Für die SPD ist klar: Es wird kein Zurück geben bei der Staatsangehörigkeitsreform. Wir haben die doppelte Staatsangehörigkeit eingeführt und sie bleibt bestehen, das ist für uns eine Selbstverständlichkeit.
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Es ist auch bei Arbeitslosigkeit weiterhin möglich, eingebürgert zu werden. Es ist aber richtig, dass die Behörde vor Ort dies im konkreten Einzelfall prüfen muss und ich Ihnen daher kein generelles Ja oder Nein mitteilen kann.
Das LEA hat alle offenen Einbürgerungsanträge - insgesamt 40.000 - von den Bezirksämtern übernommen und digitalisiert diese. Dies benötigt sehr viel Zeit - dann aber können die Anträge schneller bearbeitet werden. Neue Anträge sind sofort digitalisiert, deswegen geht es hier schneller. Nichtsdestotrotz ist das lange Warten eine missliche Situation.
Auch nach dem neuen Gesetz ist es so, dass Einbürgerungen im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung nur ausgeschlossen sind, wenn Sie Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch beziehen. (in der Regel "Bürgergeld")
Nach Ihrer Beschreibung nehme ich an, dass Sie ausschließlich Leistungen nach dem SGB III (Gründungszuschuss beziehen). Dies wäre unproblematisch, da nur bei Leistungen nach dem zweiten und zwölften Sozialgesetzbuch (in der Regel "Bürgergeld") die Einbürgerung im Grundsatz ausgeschlossen ist.
Aus dem Gesetz ergibt sich kein Hinweis, dass unterschiedliche rechtmäßige Voraufenthaltszeiten mit unterschiedlicher Gewichtung angerechnet werden sollten