
Antwort 03.11.2022 von Josip Juratovic SPD
Sollten Sie längerfristig krankgeschrieben sein, müssen Sie die EPP über die Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Sollten Sie längerfristig krankgeschrieben sein, müssen Sie die EPP über die Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Ich freue mich auf den Austausch mit Ihnen. Schreiben Sie mir und meinem Team einen Brief oder eine E-Mail.

Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen
Das Wahlprüfverfahren hat sich grundsätzlich über die Wahlperioden bewährt.