ein Nachzahlungsanspruch für zurückliegende Zeiträume besteht für Versorgungsberechtigte mangels gesetzlicher Grundlage nicht.
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Die gesetzliche Rente ist ebenfalls beitragspflichtig. Daher ist es sachgerecht, dass auch Renten der berufsständischen Versorgungswerke wie eine gesetzliche Rente behandelt werden.
Wir haben diese Senkung seinerzeit unterstützt, weil wir die Belastung von Betriebsrentnerinnen und -rentnern mit kleinen Einkommen reduzieren wollten. Eine darüberhinausgehende Entlastung können wir insbesondere aufgrund der angespannten Finanzlage der GKV und auch angesichts des immensen finanziellen Herausforderungen in der GKV nicht in Aussicht stellen.
Letztes Jahr wurde bei den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen ein neuer Tarifvertrag beschlossen, bei der auch die Inflationsprämie ausgehandelt wurde.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht oder teilweise bis zur Regelaltersgrenze arbeiten kann, braucht ebenso die Sicherheit, dass er ein gutes und sicheres Leben im Alter hat.
Was den steuerfreie Inflationsausgleich angeht, so ist dies eine freiwillige Maßnahme, die Arbeitgeber*innen umsetzen können. Arbeitnehmer*innen, die diesen Ausgleich erhalten, müssen weiterhin Steuern auf ihren Lohn zahlen. Nur der Inflationsausgleich ist von der Besteuerung ausgenommen.