Frage von Fritz G. • 25.07.2025

Antwort ausstehend von Lukas Benner BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Der Paragraph 218 des Strafgesetzbuches, der den Schwangerschaftsabbruch regelt, ist das Ergebnis eines mühsam gefundenen gesellschaftlichen Kompromisses. Dieser Kompromiss berücksichtigt sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Frau als auch den Schutz des ungeborenen Kindes.
Mit einer solchen Regelung würden die ebenso betroffenen Rechte des ungeborenen Kindes nicht angemessen berücksichtigt werden
Ich persönlich sehe gegenwärtig keinen Anlass für Änderungen an den geltenden Regelungen für den Schutz noch nicht geborenen menschlichen Lebens.
In solchen Fällen wird die Kostenübernahme in der Regel direkt über die Gesundheitskarte abgerechnet. Die Indikation stellt der Facharzt. Diese Regelung unterstütze ich.