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Die von Ihnen angesprochenen 4 Jahre sind ein Anwendungshinweis des Bundesinnenministeriums, wie der Zeitraum "noch nicht seit x Jahren im Inland" interpretiert werden soll - nämlich so, dass ein 4-jähriger Aufenthalt genügt

Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB)

Im Brandenburger Landtag gab es bisher keine Anfrage bzw. Gesetzesinitiative zum Thema Kinderehen.

Die von Ihnen zitierte Passage aus unserem Wahlprogramm ist dahingehend zu verstehen, dass “schwerwiegendes Fehlverhalten” unserer Ansicht nach vor allem in einer eklataten Verletzung der ehelichen Pflichten bestehen kann.