Halten Sie § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz für mit Artikel 14 Grundgesetz vereinbar, oder könnte diese Regelung einer faktischen Enteignung gleichkommen?
Sehr geehrter Herr Pellmann,
Sie sind Mitglied des Petitionsausschusses und vertreten dort die Fraktion Die Linke.
Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.
In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.
Halten Sie diese Regelung für vereinbar mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz),
oder sehen Sie darin eine mögliche faktische Enteignung, die eine gesetzliche Überprüfung erfordert?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.
ehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Frage. Ihren Unmut darüber, dass ein Rentenanspruch trotz Ablebens des Ehepartners durch den
Versorgungsausgleich gemindert wird, kann ich menschlich nachvollziehen. Rechtlich betrachtet ist das aber alles korrekt.
Der Versorgungsausgleich bei Scheidung teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Pensionsansprüche gleichmäßig auf die beiden Partner auf. Und zwar sofort nach der Scheidung.
Durch die Scheidung sind die Rentenanwartschaften von beiden eigenständig, sie werden also quasi voneinander abgekoppelt – anders als zum Beispiel bei der Witwenrente, die sich von der Rente des Verstorbenen ableitet.
Dabei sehen die Gesetze nur in zwei extremen Härtefällen Ausnahmen vor: Verstirbt die Ex-Frau (oder Mann), bevor sie/er überhaupt in den Genuss der ihm übertragenen Rentenanwartschaften gekommen ist oder solange sie nicht mehr als 36 Monate lang Rente bezogen hat, so kann der noch lebende Ex-Gatte beim Versorgungsträger einen Antrag stellen auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs.
Auch Die Linke hat in der Vergangenheit immer wieder Ungerechtigkeiten beim Versorgungsausgleich kritisiert, wir müssen Ihnen aber auch ehrlich sagen, dass wir das Grundprinzip des Versorgungsausgleiches eher teilen oder zumindest noch keine bessere und gerechtere Lösung gefunden haben.
Nichtsdestotrotz setzt sich Die Linke für eine armutsfeste und lebensstandardsichernde Rente ein, damit ältere Menschen ihre Miete bezahlen können und auch die nötigen Medikamente bezahlen können.
Deshalb fordern wir als einzige Partei im Bundestag eine Wiederanhebung des Rentenniveaus auf 53 Prozent und lehnen die Rente mit 67 und die sogenannte "Aktivrente" ab. Zudem sollte auch Beamte und Politiker in die gesetzliche Rente einzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Sören Pellmann

