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Sören Pellmann
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Frage von Ulrich G. •

Halten Sie § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz für mit Artikel 14 Grundgesetz vereinbar, oder könnte diese Regelung einer faktischen Enteignung gleichkommen?

Sehr geehrter Herr Pellmann,

Sie sind Mitglied des Petitionsausschusses und vertreten dort die Fraktion Die Linke.

Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.

In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.

Halten Sie diese Regelung für vereinbar mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz),

oder sehen Sie darin eine mögliche faktische Enteignung, die eine gesetzliche Überprüfung erfordert?

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich G.

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