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Frage von Ulrich G. •

Wird § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz im Ausschuss für Arbeit und Soziales überprüft, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen

Sehr geehrte Frau Klose,

Sie sind Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion im Ausschuss für Arbeit und Soziales.

Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.

In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.

Halten Sie diese Regelung für mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar,

oder könnte sie Ihrer Einschätzung nach sogar einer faktischen Enteignung gleichkommen?

Wird dieses Thema derzeit im Ausschuss für Arbeit und Soziales oder innerhalb der SPD-Fraktion beraten?

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich G.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Sie sprechen mit Ihrer Anfrage eine Thematik an, die bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen war. Hierbei wurde wiederholt bestätigt, dass der §37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG vereinbar ist. 

So sind die Regelungen verhältnismäßig, da hierfür zum einen im §37 Abs. 2 VersAusglG selbst eine Frist von 36 Monaten gesetzt ist. Zum anderen ist im §27 VersAusglG eine Härtefallregelung für Fälle vorgesehen, in welchen ein Versorgungsausgleich für die betroffene Person „grob unbillig“ wäre. Nach getroffener Rechtsprechung liegt eine derartige Härte vor, wenn die betroffene Person folglich selbst nur eine geringe Rente habe, der:die andere Ehegatt:in nicht bedürftig sei oder ein extremes Missverhältnis zwischen Anspruch und Belastung bestehe. Demnach findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des Eingriffes in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG bereits bei der eigentlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs statt. 

Daher erübrigt sich eine derartige rechtliche Prüfung mit Blick auf den Art. 37 Abs. 2 VersAusglG. Auch politisch halte ich die bestehenden Regelungen sinnvoll, da die Eheschließung ein Bekenntnis zur gegenseitigen Verantwortungsübernahme darstellt., Dazu gehört auch der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung. Hierdurch geht Eigentum an den:die Partner:in über, wodurch der rechtliche Anspruch der „ausgleichspflichtigen“ Person darauf nach 36 Monaten final erlischt. 

Da hier kein politischer Handlungsbedarf gesehen wird und die Regelung mehrfach rechtlich geprüft wurde, wird diese Frage aktuell nicht im Ausschuss für Arbeit und Soziales diskutiert.

Abschließend möchte ich mich nochmal für Ihre Nachricht bedanken. Mir liegt der Austausch mit den engagierten Menschen sehr am Herzen und ich betrachte diesen als Bereicherung für meine parlamentarische Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Annika Klose

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