Wird § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz im Ausschuss für Arbeit und Soziales überprüft, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen
Sehr geehrte Frau Klose,
Sie sind Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion im Ausschuss für Arbeit und Soziales.
Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.
In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.
Halten Sie diese Regelung für mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar,
oder könnte sie Ihrer Einschätzung nach sogar einer faktischen Enteignung gleichkommen?
Wird dieses Thema derzeit im Ausschuss für Arbeit und Soziales oder innerhalb der SPD-Fraktion beraten?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.