Sehen Sie in § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz einen möglichen Widerspruch zu Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz), oder könnte diese Regelung einer faktischen Enteignung gleichkommen?
Sehr geehrter Herr Winkel,
Sie sind Obmann der CDU/CSU-Fraktion im Ausschuss für Arbeit und Soziales.
Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.
In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.
Halten Sie diese Regelung für mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar,
oder sehen Sie darin eine mögliche faktische Enteignung der verbleibenden Person?
Wird dieses Thema derzeit im Ausschuss für Arbeit und Soziales diskutiert oder zur Überprüfung vorbereitet?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.