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In der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zukunftspakt Pflege diskutieren wir ja derzeit die notwendigen Veränderungen in der Pflegeversicherung. Es geht mir dabei grundsätzlich darum, dass Menschen mit Pflegebedarf genau die Hilfen und Unterstützung bekommen, die sie auch tatsächlich brauchen.


Grundsätzlich regelt § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II, dass erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann, wenn diese mit der Pflege einer bzw. eines Angehörigen unvereinbar ist und deren bzw. dessen Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Das bedeutet, dass betroffene Personen grundsätzlich nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können, wenn in Folge dessen die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet wäre.

Aufgrund der Tatsache, dass die Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung konzipiert wurde, ist eine immer weitergehende Ausweitung von Leistungen kaum darstellbar