
§ 20 Abs. 6 Satz5 EStG geltendes Recht.
§ 20 Abs. 6 Satz5 EStG geltendes Recht.
Das Streikrecht ist ein hohes Gut in unserem Land, das unter besonderem rechtlichen Schutz steht. Es muss jedoch maßvoll und verantwortungsbewusst wahrgenommen werden. Das scheint bei der GDL und insbesondere Herrn Weselsky immer weniger der Fall zu sein.
Mit Blick auf die Beamten bin ich der Auffassung, dass wir diesen Status künftig auf den absoluten Kernbereich der Staatsaufgaben wie Polizei, Justiz oder auch die Bundeswehr beschränken sollten.
Anträge können selbstverständlich jederzeit eingereicht werden.
Wenn es das EEG nicht mehr gibt, gibt es auch keine Vergütung mehr
Gegen Verfassungsfeindinnen und -feinde stellt das Grundgesetz mit dem Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 das schärfste Schwert unserer wehrhaften Demokratie bereit.