das BSW hat sich erst Anfang des Jahres gegründet, weshalb ein Parteiprogramm noch nicht erarbeitet werden konnte und Positionen zu vielen Themen noch nicht im Detail feststehen.
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Ukrainische Geflüchtete, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Zu beachten ist lediglich, dass Immobilienvermögen in der Ukraine gerade aus offensichtlichen Gründen kaum verwertet werden und das natürlich nicht über den Außendienst der Jobcenter überprüft werden kann. Außerdem gilt für Geflüchtete aus der Ukraine – wie für alle anderen Antragstellenden auch – die sogenannte Karenzzeit von einem Jahr.
Mit Blick auf die bestehenden Spannungen in unserer Gesellschaft ist eine Streichung des Paragraphen derzeit nicht geplant.
Eigentlich verbietet der Paragraf 166 zunächst nur Äußerungen, die als Beschimpfung gewertet werden können. Außerdem muss der öffentliche Frieden gestört sein.