Diesen veränderten rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen trägt das Selbstbestimmungsgesetz inhaltlich und sprachlich Rechnung. Daher stellt das SBGG den Begriff der "Geschlechtsidentität" in den Vordergrund (vgl. §§ 1,2 SBGG-Entwurf) und verzichtete auf Begrifflichkeiten, die als Ausdruck eines fremdbestimmten Blicks auf die eigene Geschlechtlichkeit empfunden werden könnten.
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Die Pandemiepolitik der Länder war bisweilen sehr unterschiedlich. Daher lassen sich Sachverhalte nicht pauschal z.B. von Bayern auf Baden-Württemberg übertragen.
Gerichtlich hat das Bundesverwaltungsgericht in Bayern eine Maßnahme als unverhältnismäßig erklärt.
Der Staat muss auch in Krisenzeiten eine Rechtsstaat bleiben. Demokratie heißt nicht, dass eine Mehrheit die Minderheit zu allem zwingen kann!
Auch in Baden-Württemberg gab es Ausgangsbeschränkungen, die allerdings nur nachts und nicht, wie in Bayern, auch tagsüber galten. Dadurch ist es ein anderer Sachverhalt als in Bayern, der deshalb auch anders bewertet werden muss.
Im Rahmen des ANK können fortan umfangreiche Fördermittel für die biodiversitäts- und klimaschutzfördernde Mehrung der Waldfläche beantragt werden. Für den Ausbau der Waldfläche und viele weitere natürliche Klimaschutzmaßnahmen ist dies ein starkes Zeichen.