Gemäß § 55 Abs. 3 AsylG werden die Zeiten des erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahrens bei Asylberechtigten, Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz im Einbürgerungsverfahren angerechnet.
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Nach den aktuellen Plänen ist es weiterhin so, dass Sie als Fachkraft eingebürgert werden können, aber erst, wenn Sie nach Ihrer Duldungszeit eine ausreichend lange Zeit in Deutschland gelebt haben
Der Gesetzgeber hat die notwendigen Aufenthaltszeiten für eine Anspruchseinbürgerung mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes erheblich verkürzt. Das von Ihnen beschriebene Problem dürfte damit jedenfalls seltener als bisher auftreten.
Um eine strategische Migrationspolitik mit Migrationsabkommen und weiteren Rückübernahmeabkommen zügig voranzutreiben, hat diese Bundesregierung erstmals einen Sonderbevollmächtigten für Migrationsabkommen im Bundesinnenministerium eingesetzt.
Dies rufe ich ganz deutlich der von Ihnen aufgeführten AfD ständig zu, die ohnehin eher von Problemen lebt, als wirklich tragfähige Lösungen erarbeiten zu wollen.
Die SPD kämpft seit vielen Jahren für friedliche Lösungen, oft auch erfolgreich.