(...) Hier muss Klarheit geschaffen werden. Deshalb haben wir als Freie Demokraten Bundesfinanzminister Olaf Scholz schon mehrfach aufgefordert, seine bisher nur vage formulierten Pläne für eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in Deutschland endlich vorzulegen. Diese Reform muss Unklarheiten beseitigen, dauerhaft Rechtssicherheit schaffen und außerdem sicherstellen, dass auch künftig gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbetrachtung unterliegen. (...)
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(...) Gemeinnützige Organisationen haben aber kein allgemeinpolitisches Mandat. Dies würde den Unterschied zu den Parteien verwischen. Vom Begriff der Gemeinnützigkeit sind keine politischen Aktionen gedeckt, die mit dem satzungsmäßigen Zweck einer gemeinnützigen Organisation nichts zu tun haben. (...)
(...) Gemeinnützige Organisationen haben aber kein allgemeinpolitisches Mandat. Dies würde den Unterschied zu den Parteien verwischen. Vom Begriff der Gemeinnützigkeit sind keine politischen Aktionen gedeckt, die mit dem satzungsmäßigen Zweck einer gemeinnützigen Organisation nichts zu tun haben. (...)
Die derzeitigen Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht verfolgen wir mit großer Sorge. Wir finden es bedenklich, dass immer mehr Organisationen von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit bedroht sind und ihre wichtige zivilgesellschaftliche Arbeit dadurch erschwert wird. Besonders besorgniserregend finden wir die Einflussnahme der Politik auf die Entscheidung der Finanzämter über den Entzug des Gemeinnützigkeitsstatus.
(...) In Hamburg sollen weiterhin jährlich Genehmigungen für 10.000 Neubauwohnungen erteilt werden. (...) Künftig wollen wir bereits bei ersten Anzeichen von Verdrängung Soziale Erhaltungsverordnungen (§172 BauGB) auf den Weg bringen, um eine negative Gentrifizierung einzudämmen. (...) Einen Mietendeckel wie in Berlin halten wir für das falsche Instrument und befürworten ihn aus drei Gründen nicht: (...)
(...) Der Besitz von Cannabis ist grundsätzlich verboten. In bestimmten Fällen, wenn es sich um eine geringe Menge handelt, eine Fremdgefährdung ausgeschlossen ist und kein öffentliches Interesse besteht, KANN von der Strafverfolgung abgesehen werden. (...)