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Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB)
Das federführende Bundesministerium des Innern und für Heimat hat im Laufe dieser Legislaturperiode mehrere Vorschläge gemacht, wie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen werden kann. Teilweise waren die Vorschläge aus unserer Sicht noch nicht vollständig überzeugend. Derzeit befindet sich aber ein vielversprechender Vorschlag in der Abstimmung zwischen den mitberatenden Ministerien.
Dass heute viele Menschen in rechtspopulistischen oder rechtsextremistischen Parteien eine vermeintliche Wahlmöglichkeit sehen, ist eine Bedrohung für unsere freie Gesellschaft.