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Auch wenn im Regelfall laufende Kosten (z.B. Miete u. ä.) am Anfang des Monats abgebucht bzw. eingezogen werden, entstehen den Rentnerinnen und Rentnern durch diese geringfügige Zahlungsänderung im Regelfall keine Nachteile, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch als solchen hat. Für die Solidargemeinschaft der Versicherten und Rentner insgesamt führte die Umstellung des Zahlungszeitpunktes jedoch zu erheblichen finanziellen Entlastungen und zu einer Stabilisierung des Beitragssatzes.

Die Zulässigkeit der Telekommunikationsüberwachung ist gesetzlich detailliert geregelt und wird von den unabhängigen Gerichten im Einzelfall geprüft.


Es gibt keine Aussicht, ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle einzuleiten. Allerdings gibt es bereits Klagen gegen diesen Satz im EStG.

Jedes Bundesland und jede Kommune ist also in der Verantwortung, die örtlichen Behörden so auszustatten, dass sie Verfahren in einer angemessen Zeit bewältigen